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Jede Schule muss alles in ihrer Macht stehende tun, um Gefahren oder gar Verletzungen von den ihr anvertrauten Kindern abzuwenden. Dazu muss die Schule die Kinder
sowohl beim Lernen wie auch beim Spielen beaufsichtigen.
Die Aufsichtspflicht ist zeitlich und räumlich durch den schulischen Bereich begrenzt. Sie beschränkt sich zeitlich auf den Unterricht einschließlich der zwischen den
Unterrichtsstunden liegenden Pausen und anderen schulischen Veranstaltungen.
Die Aufsichtspflicht beschränkt sich räumlich auf die schulischen Anlagen und den Ort der Schulveranstaltungen. Handlungen der Kinder außerhalb der des schulischen
Bereiches unterliegen nicht der Aufsichtspflicht der Schule. Das gilt auch, wenn sich die Kinder widerrechtlich vom Ort der Aufsichtsführung entfernen, sofern die Lehrerin alles ihr zumutbare
unternommen hat, das zu verhindern.
Aufsichtspflichtig ist zunächst die Lehrerin, der die Kinder anvertraut sind. Außerdem besteht aber auch Aufsichtspflicht der übrigen Lehrkräfte, soweit sich die
Notwendigkeit aus den Umständen ergibt. Raufen z.B. Kinder auf dem Schulgelände oder in den Schulgebäuden so ist jede vorbeikommende Lehrerin zum Eingreifen verpflichtet.
Unsere Kolleginnen führen ihre Aufsicht nach folgenden Prinzipien:
- kontinuierlich, d.h. beständig, ununterbrochen
- aktiv, d.h. einschreitend bei drohenden Gefahren
- präventiv, d.h. vorausschauend, vorbeugend, umsichtig
Da die Aufsicht führenden Kolleginnen nicht an allen Stellen gleichzeitig sein können, gilt der Grundsatz: Die Kinder müssen sich beaufsichtigt fühlen. Das ist dann
gewährleistet, wenn den Kinder bekannt ist, das eine oder mehrere Kolleginnen zur Aufsicht eingeteilt sind.
In der Herseler-Werth-Schule sind folgende Aufsichten außerhalb des Unterrichts zu leisten:
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