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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Herseler-Werth-Schule e.V."
Der Sitz ist Bornheim-Hersel. (2) Der Verein ist gegenüber der Herseler-Werth-Schule, Gemeinschafts-Grundschule Hersel der Stadt Bornheim, eine selbständige, unabhängige und gemeinnützige
Einrichtung.(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zugunsten der Schulgemeinschaft der
Herseler-Werth-Schule. Der Satzungszweck wird wirklicht insbesondere durch die a) Hilfe bei der Ausgestaltung der Schuleinrichtungen zur Verbesserung der unterrichtlichen Möglichkeiten in
allen Bereichen, vor allem durch die Beschaffung pädagogischer, wissenschaftlicher, künstlerischer, technischer und sportlicher Unterrichtsmittel,
b) Förderung der Gemeinschaft und des Miteinanders von Schule und Elternhaus, c) Unterstützung bedürftiger Schüler, vor allem bei Schulwanderungen, Schul- und Studienfahrten,
soweit diese Ausgaben nicht durch den Schulhaushalt gedeckt werden können, d) Unterhaltung einer Einrichtung zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern vor und nach dem Unterricht (im
Sinne des RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 14.02.1996, GABl. NW. I S. 38 / „Verlässliche Halbtagsbetreuung“), e) die Trägerschaft
der Einrichtung einer offenen Ganztagsschule (im Sinne des RdErl. des MSJK vom 12.02.2003 in der jeweils geltenden Fassung), f) die Trägerschaft einer Einrichtung zur Ferienbetreuung.
(2) Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert werden, ohne dass es einer Satzungsänderung
bedarf. (3) Schriftliche Anträge auf Zuwendung aus dem Vereinsvermögen stellen die Schulkonferenz, die Schulpflegschaft, die Schulleitung oder Organe des Vereins nach § 5. (4) Die
Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulleitung, der Schulpflegschaft und der Schulkonferenz. (5) Der Verein ist selbstlos tätig; er enthält sich jeglicher
auf gewerblichen Gewinn gerichteten Tätigkeit. Zur Erwirtschaftung von Mitteln für die Durchführung der satzungsmäßigen Zwecke können wirtschaftliche Betätigungen durchgeführt werden, z.B.
die Veranstaltung eines Verkaufs gebrauchter Kinderkleidung und Spielzeugs oder eines Basars; dies darf aber nur in einem Umfang geschehen, dass die hieraus erzielten Einnahmen die
Besteuerungsgrenzen nach der Abgabenordnung bzw. des Umsatzsteuergesetzes nicht überschreiten. (6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben nach § 2 Abs. 1
und 2 verwendet werden. Die Mitglieder dürfen über den Ersatz nachgewiesener Auslagen hinaus keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. (7) Keine Person darf durch Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen
begünstigt werden. (8) Die der Schule zur Verfügung gestellten Lern- und Lehrmittel oder sonstigen Einrichtungsgegenstände und dergleichen gehen in das Eigentum der Stadt Bornheim,
zugunsten der Herseler-Werth-Schule, über.
§ 3 Mitgliedschaft, Kündigung
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. (2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vereinsvorstand. Die Mitgliedschaft kann zeitlich befristet werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Auflösung des Vereins, Ausschluss oder Ablauf der Befristung.
(3) Der Austritt kann durch schriftliche Kündigung an den Vorstand zum Ende des Schuljahres erklärt werden. Die Kündigung muss einen Monat vor Ende des Schuljahres dem Vorstand vorliegen.
Im Falle des Verlassens der Schulgemeinschaft kann der Vorstand einem fristlosen Austritt zustimmen. (4) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es
a) in schwerwiegender Weise gegen die Zwecke des Vereins verstößt, b) öffentlich das Ansehen des Vereins oder der Schule herabsetzt oder c) trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag
mehr als 12 Monate ohne Angabe eines triftigen Grundes im Verzug bleibt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Gegen den Beschluss
des Vorstandes kann der Betroffene binnen eines Monats schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder leisten regelmäßig Beiträge. Die Mitgliedsbeiträge sind frei einzuschätzen, wobei der Jahresbeitrag
mindestens zwölf Euro beträgt. (2) Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils für ein Schuljahr in einem Betrag bis zum 31. Oktober fällig. (3) Eine Änderung des Mindestbeitrages ist nur durch
einen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er erledigt die Geschäfte, die nach der Satzung nicht
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind; insbesondere obliegt dem Vorstand die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen. (2) Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden, dem Schriftführer (stellvertretender Vorsitzender) sowie dem Schatzmeister und möglichst zwei, maximal vier weiteren Vorstandsmitgliedern. (3) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und führt die Geschäfte bis zur Neuwahl. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so beruft der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einen Nachfolger. (4) Der Vorstandsvorsitzende und im Falle seiner Verhinderung ein Vorstandsmitglied nach Abs. 2 vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden. (5) Dem Vorsitzenden sind die laufenden Geschäfte des Vereins übertragen. Er kann gemeinsam mit dem
Schatzmeister über die Verwendung von Vereinsmitteln bis zu einer vom Vorstand festgelegten Höhe entscheiden. Außerdem kann der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied über
dringliche, nicht bis zu einer Vorstandssitzung aufschiebbare Angelege-heiten entscheiden. Über Entscheidungen nach Satz 2 hat er den Vorstand in der nächsten Sitzung zu informieren;
Entscheidungen nach Satz 3 sind dem Vorstand in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Der Vorstand kann Dringlichkeitsentscheidungen aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer
durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
§ 7 Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein. Der Vorstand sollte mindestens zweimal jährlich tagen. Die
Einberufung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Einberufungsfrist soll eine
Woche betragen. (2) Der Vorstand kann Sachverständige zur Beratung hinzuziehen. Der Schulleiter und der Vorsitzende der Schulpflegschaft sollen im Regelfall beratend teilnehmen. (3) Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Amtsgericht (Vereinsregister), von Aufsichtsbehörden
oder von Finanzämtern aus formellen Gründen verlangt werden. Er hat hierüber die Mitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten. (5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden
schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer unterschrieben.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
2. Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes, 3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, 4. Bestellung von zwei Kassenprüfern, 5. Satzungsänderungen, 6.
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 3 Abs. 4 letzter Satz, 7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss
mindestens alle zwei Jahre vom Vorsitzenden des Vorstandes mit Zusendung einer Tagesordnung und einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. (3) Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. (4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens zehn Prozent
der Mitglieder dies schriftlich beantragen. (5) Die Beschlüsse werden - mit Ausnahme der in §§ 9 und 10 vorgesehenen Fälle - mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. (6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnende
Niederschrift anzufertigen.
§ 9 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. (2) Für ihre Beschlußfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitgliederversammlung notwendig, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen. (3) Bei
mangelnder Beschlussfähigkeit wird innerhalb eines Monats eine neue Versammlung einberufen, die alsdann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder entscheidet. (4) Bei Auflösung
des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Herseler-Werth-Schule. (5) Bei Wegfall der Herseler-Werth-Schule fällt das Vereinsvermögen an die Nachfolgeschule mit der Maßgabe, das
vorhandene Vermögen zur Förderung der Schule und zur Erziehung der Schüler zu verwenden. Sollte keine Nachfolgeschule errichtet werden, fällt das Vereinsvermögen mit derselben Maßgabe an das
Schulamt der Stadt Bornheim als Schulträger. (6) Eine Verteilung des Vermögens ist erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes zulässig.
§ 11 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 30. Juni 1986 in Bornheim-Hersel beschlossen und in vorstehender Fassung in
den Mitgliederversammlungen am 20. Oktober 1993, 18. November 1997, 26. November 2001, 27.01.2004 und 25.10.2006 in Bornheim-Hersel geändert.
Bornheim-Hersel, den 28. Januar 2004
Der Verein wurde am 17. Oktober 1986 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn, VR 5376, eingetragen.
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