HWS_logo_Breite190px07

AO-GS

Impressum | SiteMap

Startseite
Schulpolitik
Einschulung
Schulbezirke
AO-GS
Qualitätsanalyse
VERA
Schülerhotline des MSW
Gemeinschaftsschule

 

Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule AusbildungsOrdnung GrundSchule (AO-GS)
mit Verwaltungsvorschriften

 

§ 1 Aufnahme in die Grundschule

(1) Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, werden von ihren Eltern bis spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule angemeldet.

 

Verwaltungsvorschriften 1.1 zu §1 Abs. 1

1.11 Zuständig sind die Grundschulen, in deren Schulbezirk das Kind wohnt (§ 39 Abs. 1 und 84 Abs. 1 SchuIG). Für den Gemeinsamen Unterricht kann das Schulamt im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF - BASS 14-o3 Nr. 2.1) auch eine andere Grundschule als Förderort benennen. Die Bestimmungen über den Besuch von Vorbereitungsklassen für Migrantenkinder (BASS 13- 63 Nr. 3) bleiben unberührt.

1.12 Die Wahl der Schulart steht den Eltern zu Beginn eines Schuljahres frei
(§ 26 Abs. 5 SchuIG). In eine Bekenntnisschule darf ein Kind nur aufgenommen werden, wenn es entweder
a) dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder
b) dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern aber ausdrücklich wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll. Im Ausnahmefall sind Kinder als Minderheit dann in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulweges erreichbar ist. Reicht bei Bekenntnis-schulen die vom Schulträger festgelegte Aufnahmekapazität nicht aus, um allen Anmeldungen zu entsprechen, führt die Schulleitung ein an sachlichen Kriterien (z. B. Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft, Schulwegzeiten, Geschwisterkinder, Verhältnis von Mädchen und Jungen) orientiertes Auswahlverfahren durch.

1.13 Der Schulträger informiert die Eltern über den Zeitraum für die Anmeldung zur Grundschule und über die am Ort vorhandenen Schularten. Er fordert sie auf, zusammen mit ihrem Kind zur Anmeldung zu gehen. Die Eltern melden ihr Kind bei der Grundschule an.

1.14 Schulanfängerinnen und Schulanfänger werden spätestens am zweiten Unterrichtstag des neuen Schuljahres eingeschult.

 

(2) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (§ 46 Abs. 3 SchuIG). Bei einem Anmeldeüberhang sind die Kriterien des Absatz 3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen.

 

(Die nachstehenden vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 1 AO-GS gelten zunächst zur Erprobung in den Gemeinden, die die Schulbezirke zum Schuljahr 2007/2008 aufheben. In den übrigen Gemeinden gelten die bisherigen Verwaltungsvorschriften zu § 1.)

Verwaltungsvorschriften 1.2 zu § 1 Abs. 2

1.21 Der Schulträger informiert die Eltern über den Zeitraum für die Anmeldung zu den Grundschulen. Der Schulträger teilt den Eltern mit, dass ihnen die Wahl der Grundschule und der Schulart frei steht, an der das Kind in seiner Gemeinde eingeschult werden soll.
1.22 Der Schulträger fordert die Eltern auf, zusammen mit ihrem Kind zur Anmeldung zu gehen. Die Eltern melden ihr Kind an der Grundschule ihrer Wahl an, soweit nicht der Schulträger ein zentrales Anmeldeverfahren durchführt. Der Schulträger sorgt dafür, dass jedes Kind an nur einer Grundschule angemeldet werden kann. Melden die Eltern ihr Kind nicht an der nächstgelegenen Grundschule an, bittet die Grundschule sie, bei einem zentralen Anmeldeverfahren der Schulträger, auch eine weitere Grundschule als Zweitwunsch zu benennen. Die Bestimmung der nächstgelegenen Grundschule richtet sich nach § 7 der Schülerfahrkostenverordnung (BASS 11 – 04 Nr.3.1)
1.23 Die Wahl der Schulart steht den Eltern zu Beginn eines Schuljahres frei (§ 26 Abs. 5 SchuIG). In eine Bekenntnisschule darf ein Kind aufgenommen werden, wenn es entweder
a) dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder
b) dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern (§ 123 SchulG) aber ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll. Im Ausnahmefall sind Kinder als Minderheit dann in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulweges erreichbar ist. Bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisschule haben Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber den anderen Kindern.

1.24 Für den Gemeinsamen Unterricht benennt das Schulamt im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF - BASS 14 - 03 Nr. 2.1) Grundschulen, die als Förderort geeignet sind. Die Bestimmungen über den Besuch von Vorbereitungsklassen für Migrantenkinder (BASS 13-62 Nr. 3) bleiben unberührt.

1.25 Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, soll die Aufnahmeentscheidung mit benachbarten Schulen aufeinander abgestimmt werden. Dazu sollen sich die Schulleitungen der beteiligten Schulen frühzeitig miteinander in Verbindung setzen. Das Schulamt soll unter Beteiligung des Schulträgers die Schulleitungen beraten und die Aufnahmeentscheidungen der Schulen koordinieren, damit möglichst viele Schülerinnen und Schüler die gewählte Schule besuchen können.

1.26 Schulanfängerinnen und Schulanfänger werden spätestens am zweiten Unterrichtstag des neuen Schuljahres eingeschult.

 

(3) Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß
§46 Abs. 2 SchuIG heran:

1. Geschwisterkinder,
2. Schulwege,
3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,
4. ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen,
5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache.

(4) Die schulärztliche Untersuchung zur Einschulung erstreckt sich auf den körperlichen Entwicklungsstand und die allgemeine, gesundheitlich bedingte Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane des Kindes.

 

Verwaltungsvorschriften 1.4 zu § 1 Abs. 4

1.41 Die untere Gesundheitsbehörde unterrichtet die Eltern rechtzeitig über den Termin der Untersuchung ihres Kindes. Sie bittet die Eltern, bei der Untersuchung anwesend zu sein, damit sie Fragen zum Gesundheitszustand ihres Kindes beantworten und unmittelbar von der Schulärztin oder dem Schularzt über Untersuchungsergebnisse informiert werden können.

1.42 Die untere Gesundheitsbehörde leitet das schulärztliche Gutachten der Leitung der Grundschule, an der die Eltern ihr Kind angemeldet haben, zu. Empfiehlt die untere Gesundheitsbehörde, ein Kind aus erheblichen gesundheitlichen Gründen (§ 35 Abs. 3 SchuIG) vom Schulbesuch zurückzustellen, erläutert sie die Gründe in ihrem Gutachten. Die Weitergabe schulärztlicher Einzelinformationen an die Schulleitung ist nur dann gerechtfertigt, wenn deren Kenntnis für die spätere Förderung des Kindes erforderlich ist; das Einverständnis der Eltern hierzu ist anzustreben. Die Schule bewahrt das schulärztliche Gutachten getrennt vom Schülerstammblatt und verschlossen auf. Schulärztliche Einzelinformationen über den Gesundheitszustand sind nicht zur automatisierten Datenverarbeitung zugelassen (§ 4 Abs. 5 i.V. mit Anlage 2 der VO-DV I- BASS io-44 Nr. 2.1).

 

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert und berät die Eltern
1. vor der vorzeitigen Aufnahme eines Kindes in die Grundschule,
2. vor der Verpflichtung eines Kindes zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses.

 

Verwaltungsvorschriften 1.5 zu § 1 Abs. 5

1.51 Bei der Anmeldung zur Grundschule bittet die Schule die Eltern um Angaben über die bis-herige Sprachbiografie des Kindes (in der Familie gesprochene Sprache oder Sprachen und Sprachgebrauch).

1.52 Ergibt bei der Anmeldung ein Gespräch der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft mit dem Kind Anhaltspunkte dafür, dass es die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, stellt die Schule seinen Sprachstand in einem standardisierten Verfahren fest. Dafür wählt sie eines der Ver-fahren aus, die das Ministerium empfiehlt. Die Teilnahme des Kindes an dem Verfahren ist verbindlich.

1.53 Vor der Entscheidung über die Teilnahme des Kindes an einem vorschulischen Sprachkurs (§ 36 Abs. 3 SchuIG) gibt die Schule den Eltern die Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Sprach-standsfeststellung zu äußern.

1.54 Die Schule teilt den Eltern die Entscheidung über die verpflichtende Teilnahme an einem vorschulischen Sprachkurs schriftlich mit und begründet sie.
1.55 Ein Kind, das eine Tageseinrichtung für Kinder besucht und dort an einer Maßnahme zur Sprachförderung in Deutsch teilnimmt, wird nicht zur Teilnahme an einem vorschulischen Sprachkurs verpflichtet.

1.56 Ein Kind kann auf Wunsch der Eltern in einen vorschulischen Sprachkurs aufgenommen werden, wenn genügend Teilnehmerplätze frei sind.

1.57 Kosten für Lernmittel und Fahrkosten bei der Teilnahme an einem vorschulischen Sprachkurs tragen die Eltern.

1.58 Für die vorschulischen Sprachkurse gelten die Richtlinien über die Gewährung von Zuwen-dungen für Angebote zur Sprachförderung im Elementarbereich (Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 -BASS 11-02 Nr. 17).
Das Schulamt koordiniert die Verteilung der Kinder auf die Kurse.

 

§2 Dauer des Besuchs der Grundschule

(1) Der Besuch der Grundschule dauert in der Regel vier Jahre. Diese Regeldauer soll um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden.

(2) Der Besuch der Schuleingangsphase ist auf drei Jahre begrenzt. Der Besuch im dritten Jahr wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

 

Verwaltungsvorschriften 2.2 zu § 2 Abs. 2

Die Schule stellt sicher, dass jede Schülerin und jeder Schüler - unabhängig von der Verweildauer - die Schuleingangsphase im vertrauten Lernumfeld durchlaufen kann.
 

§3 Unterricht, Stundentafel

(1) Für den Unterricht gelten die Stundentafel (Anlage) sowie die Unterrichtsvorgaben (§ 29 SchuIG) des Ministeriums. Er ist fächerübergreifend auszurichten. Eine Unterrichtsstunde nach der Stundentafel wird mit 45 Minuten berechnet.

 

Verwaltungsvorschriften 3.1 zu § 3 Abs. 1

3.11 Die Stundentafel gibt die Stundenanteile vor, die für die Fächergruppen und einzelne Fächer vorgesehen sind. Die zeitliche Aufteilung berücksichtigt die verbindlich festgelegten Aufgabenschwerpunkte der Lehrpläne sowie die Lernmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler. Die Stundentafel legt die Anzahl der Wochenstunden in den Fächern und Fächergruppen fest. Sie gibt eine für das ganze Schuljahr geltende Leitlinie zur Aufteilung der Gesamtstundenzahl an und gibt daher Gestaltungsfreiheit.

3.12 Die in den Lehrplänen für die Fächer Katholische Religionslehre und Evangelische Religionslehre in den Klassen 3 und 4 vorgesehenen Seelsorgestunde und evangelische Kontaktstunde sind außerunterrichtliche Veranstaltungen. Die Schulen sollen sich mit den für sie in Betracht kommenden Kirchengemeinden in Verbindung setzen und ihre Bereitschaft zur Einführung dieser Stunden deutlich machen. Eines Beschlusses der Schulkonferenz gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 6 SchuIG bedarf es nicht. Die Aufsicht während dieser Stunden obliegt der Schule. Sie wird von der oder dem von der jeweiligen Kirche Beauftragten wahrgenommen.
Wird die Stunde an einem anderen Ort als der Schule durchgeführt, gilt für die Aufsicht auf dem Unterrichtsweg sowie an dem anderen Ort Entsprechendes. Die Teilnahme an der Seelsorgestunde oder der evangelischen Kontaktstunde ist - unabhängig von der Teilnahme am Religionsunterricht - freiwillig. Sie wird nicht im Zeugnis vermerkt. Einmal angemeldete Kinder sollten jedoch (bis zu einer Abmeldung) kontinuierlich an den Stunden teilnehmen. Die Beauftragten der Kirchen, die die Stunde erteilen, können an den Sitzungen der jeweiligen Fachkonferenz teilnehmen. Absprachen mit den Religionslehrerinnen und Religionslehrern dienen der wechselseitigen Information.

 

(2) Der Förderunterricht soll allen Schülerinnen und Schülern zugute kommen. Er trägt dazu bei, dass auch bei Lernschwierigkeiten die Grundlegenden Ziele erreicht werden. Er unterstützt besondere Fähigkeiten und Interessen.

(3) Für den Gemeinsamen Unterricht gilt § 37 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF).

(4) Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, wird muttersprachlicher Unterricht angeboten, sofern entsprechender Unterricht zugelassen ist und die personellen Voraussetzungen vorliegen.

 

Verwaltungsvorschriften 3.4 zu § 3 Abs. 4

3.41 Muttersprachlicher Unterricht wird in den vom Ministerium zugelassenen Sprachen für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen erteilt. Die Eltern sind rechtzeitig über das Sprachangebot zu informieren.

3.42 Das wöchentliche Regelangebot kann bis auf drei Wochenstunden gekürzt werden, wenn aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen Lerngruppen mit weniger als 15 Schülerinnen und Schülern gebildet werden müssen oder personelle Gründe es erfordern.

3.43 Am Unterricht können Schülerinnen und Schüler, die die sprachlichen Voraussetzungen erfüllen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit teilnehmen. Die Schülerinnen und Schüler werden nicht getrennt nach Herkunftsländern unterrichtet.

3.44 Für die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht gilt im Übrigen Nr. 5 des Runderlasses „Unterricht für ausländliche Schülerinnen und Schüler"
(BASS 13-63 Nr. 3).

 

§4 Individuelle Förderung, Lernstudio

(1) Schülerinnen und Schüler werden durch die Grundschule individuell gefördert. Dies gilt vor allem für Kinder, die besonderer Unterstützung bedürfen, um erfolgreich im Unterricht mitarbeiten zu können. Das schulische Förderkonzept kann Maßnahmen der äußeren wie der inneren Differenzierung sowie zusätzliche Förderangebote umfassen.

 

Verwaltungsvorschriften 4.1 zu § 4 Abs. 1

4.11 Jede Grundschule erarbeitet ein schulisches Förderkonzept. Das Förderkonzept für die Schul-eingangsphase kann sich von dem für die Klassen 3 und 4 unterscheiden.

4.12 Das schuleigene Förderkonzept soll Aussagen enthalten zur Lernstandsdiagnostik, zur För-derplanung, zu den Anforderungen an die Unterrichtsorganisation.

4.13 Über die Grundstellen hinaus weist die untere Schulaufsichtsbehörde im Rahmen des Landeshaushalts Schulen mit schwierigem sozialen Umfeld und Schulen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Förderbedarf zusätzliches Personal (Lehrerinnen und Lehrer, sozialpädagogische Fachkräfte) zu.

 

(2) Sofern die Förderung in äußerer Differenzierung (Lernstudio) an die Stelle des nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichts tritt, erstreckt sie sich auf höchstens die Hälfte der wöchentlichen Unterrichtszeit und bedarf des vorherigen Einverständnisses der Eltern. Während der übrigen Zeit nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht ihrer oder seiner Klasse teil.

 

Verwaltungsvorschriften 4.2 zu § 4 Abs. 2

4.21 Bei der Förderung in äußerer Differenzierung (Lernstudio) anstelle des nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichts hält die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer für jedes Kind, das daran teilnimmt, Art, Dauer und Umfang in einem individuellen Förderplan fest. Der Förderunterricht gemäß § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

4.22 Die Schule holt das schriftliche Einverständnis der Eltern ein.

4.23 Ziel der Förderung im Lernstudio ist die erfolgreiche Teilnahme eines Kindes am gesamten Unterricht seiner Klasse. Deshalb dauert die Förderung in der Regel weniger als ein Schuljahr.

 

§5 Leistungsbewertung

(1) Zur Feststellung des individuellen Lernfortschritts sind nach Maßgabe der Lehrpläne kurze schriftliche Übungen zulässig. Schriftliche Arbeiten werden in den Klassen 3 und 4 in den Fächern Mathematik und Deutsch, ab dem Schuljahr 2010/11 in der Klasse 3 und ab dem Schuljahr 2011/ 2012 in der Klasse 4 auch im Fach Englisch geschrieben.

 

Verwaltungsvorschriften 5.1 zu § 5 Abs. 1

In den Klassen 3 und 4 werden nur die schriftlichen Arbeiten in Mathematik und Deutsch mit den Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchuIG versehen.
 

(2) In der Schuleingangsphase werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler ohne Noten bewertet, in den Klassen 3 und 4 mit Noten. Im Übrigen soll die Lehrerin oder der Lehrer eine Schülerin oder einen Schüler vor der Versetzung in die Klasse 3 an die Leistungsbewertung mit Noten heranführen.

 

Verwaltungsvorschriften 5.2 zu Abs. 2

5.21 Grundlage der Leistungsbewertung sind § 48 SchuIG und die Unterrichtsvorgaben (§ 29 SchuIG). Werden Noten erteilt, sollen sie durch förderliche, ermutigende und beratende Hinweise zum sinnvollen Weiterlernen ergänzt werden.

5.22 Um Schülerinnen und Schüler in den Monaten vor der Versetzung in die Klasse 3 an Noten heranzuführen, kann die stets erforderliche Leistungsbewertung ohne Noten durch Ziffernnoten ergänzt werden. Dies kann individuell zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen und auf einzelne erbrachte Leistungen beschränkt werden.

 

§6 Zeugnisse

(1) In der Schuleingangsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.

 

Soweit Zeugnisse Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten enthalten, gilt der neue
§ 6 ab 1. August 2007 (s. Fußnote 2).

Im Schuljahr 2006/2007 gilt die bisherige, nachstehend abgedruckte Regelung noch auslaufend:
Die Zeugnisse in der Schuleingangsphase und die Zeugnisse der Klasse 3 beschreiben das Arbeits- und Sozialverhalten (...).

 

Verwaltungsvorschriften 6.1 zu § 6 Abs. 1

6.11 Alle Schülerinnen und Schüler erhalten Zeugnisse in deutscher Sprache mit den in der Anlage festgelegten Angaben.

6.12 Aussagen zu Deutsch als Zweitsprache und zum muttersprachlichen Unterricht sind unter „Bemerkungen" einzutragen.

6.13 Die Zeugnisse der Kinder von beruflich Reisenden werden von der jeweiligen Stammschule unter Verwendung der Eintragungen im Schultagebuch und ergänzender Berichte der Stützpunktschulen ausgestellt.

6.14 Für Zeugnisse gilt außerdem § 49 SchuIG. Sie werden im Laufe der letzten Unterrichtswoche ausgegeben. Die Eltern erhalten hierbei die Gelegenheit zu einem Gespräch mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, an dem auch die Schülerin oder der Schüler teilnehmen kann.

6.15 Den Schulen wird empfohlen, in Klasse 3 einen der Sprechtage (§ 8 Abs. 3 ADO - BASS 21 - 02 Nr. 4) zum Ende des ersten Schulhalbjahres durchzuführen.

 

(2) Die Zeugnisse beschreiben in der Schuleingangsphase die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern sowie das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten.

(3)Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die Zeugnisse der Klasse 3 enthalten eine Beschreibung gemäß Satz 1, Noten für die Fächer sowie jeweils eine Note gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchuIG für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten.

(4) Die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten Noten für die Fächer sowie gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchuIG Noten für das Arbeitsverhalten in den Teilbereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit / Sorgfalt und Selbstständigkeit, und Noten für das Sozialverhalten in den Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft, Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit. Die Noten für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG).

 

Verwaltungsvorschriften 6.4 zu Abs. 4

6.41 Die Zeugnisse enthalten jeweils Noten für die drei Teilbereiche des Arbeitsverhaltens und die drei Teilbereiche des Sozialverhaltens, aber keine Gesamtnoten für das Arbeitsverhalten und für das Sozialverhalten.

 

(5) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchuIG.

 

§7 Versetzung

(1) Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung vom ersten Schulbesuchsjahr in das zweite Schulbesuchsjahr über. Der Obergang in die Klassen 3, 4 und 5 beruht auf einer Versetzung. Im Schuljahr 2006/07 sind die Leistungen im Fach Englisch nicht versetzungswirksam.

(2) Die Grundschule hat ihren Unterricht so zu gestalten, dass die Versetzung der Regelfall ist. Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung gefährdet ist, erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung. Erkannte Lern- und Leistungsdefizite sollen durch entsprechende Förderung bis zur Versetzungsentscheidung unter Einbeziehung der Eltern behoben werden.

 

Verwaltungsvorschriften 7.2 zu § 7 Abs. 2

Lern- und Förderempfehlungen (§ 50 Abs.3 SchuIG) werden erstmals zum Halbjahr des zweiten Schulbesuchsjahres erteilt. Die Lern- und Förderempfehlung richtet sich an die Eltern, die Schülerin oder den Schüler und an die Schule selbst. Sie wird schriftlich erteilt und ist nicht Bestandteil eines Zeugnisses. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer erläutert sie bei Bedarf mündlich. Lern- und Förderempfehlungen beschreiben die Minderleistungen und zeigen Wege auf, diese zu beheben. Hierzu können Vereinbarungen der Schule mit den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern gehören. Außerdem sind die Eltern in Anlehnung an § 50 Abs. 4 SchuIG in der Regel 10 Wochen vor dem Versetzungstermin schriftlich zu informieren, wenn die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist.

 

(3) Die Versetzungskonferenz beschließt nach Anhörung der Eltern oder auf deren Antrag,
1. eine Schülerin oder einen Schüler vom ersten Schulbesuchsjahr in die Klasse 3 zu versetzen, wenn sie oder er dafür geeignet ist,
2. dass eine Schülerin oder ein Schüler ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase verbleibt, wenn sie oder er noch nicht für die Klasse 3 geeignet ist.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klassen 3, 4 und 5 versetzt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Sie oder er wird auch dann versetzt, wenn auf Grund der Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass in der nächst höheren Klasse eine hinreichende Förderung und eine erfolgreiche Mitarbeit möglich sind. Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt worden sind, erhalten zum Ende des Schuljahres ebenfalls eine individuelle Lern- und Förderempfehlung.

 

Verwaltungsvorschriften 7.4 zu § 7 Abs. 4

7.41 Die Schule berücksichtigt positive Leistungen im muttersprachlichen Unterricht (einschließlich Islamkunde in der Muttersprache) im Rahmen der Gesamtentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers. Die Lehrkraft für den muttersprachlichen Unterricht erhält die Gelegenheit, sich zu äußern.

7.42 Das Versetzungsverfahren richtet sich nach § 50 SchuIG.

7.43 Neben der Versetzung vom ersten Schulbesuchsjahr in die Klasse 3 gemäß Absatz 3 Nr. 1 sind Vorversetzungen (§ 50 Abs. 1 Satz 2 SchuIG) nach dem zweiten Schulbesuchsjahr in die Klasse 4 und von der Klasse 3 in die Klasse 5 möglich.
Bei einer Vorversetzung von der Klasse 3 in die Klasse 5 bedarf es keiner Schulformempfehlung.

 

(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern im Verlauf des Schuljahres von der Klasse 3 in die Schuleingangsphase, von der Klasse 4 in die Klasse 3 zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen.

 

Verwaltungsvorschriften 7.5 zu § 7 Abs. 5

Der Rücktritt ist der Nichtversetzung vorzuziehen. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer berät die Eltern mit diesem Ziel. Auf Antrag der Eltern entscheidet die Versetzungskonferenz der abgebenden Klasse. Ein Kind, das drei Jahre die Schuleingangsphase besucht hat, kann nicht aus der Klasse 3 in die Schuleingangsphase zurücktreten.

 

 

§8 Übergang

(1) Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 4 informiert die Grundschule über die Bildungsgänge in den weiterführenden Schulen der Sekundarstufe 1 und das örtliche Schulangebot.

(2) Anschließend berät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Eltern in einem persönlichen Gespräch über die weitere schulische Förderung des Kindes.

 

Verwaltungsvorschriften 8.2 zu § 8 Abs. 2

Die Ergebnisse des Gesprächs sind in einem Vermerk festzuhalten.

 

(3)Die Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist Teil des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4. Darin wird die Schulform Hauptschule, Realschule oder Gymnasium benannt, für die das Kind nach Auffassung der Grundschule geeignet ist, daneben auch die Gesamtschule. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Empfehlung ist zu begründen. Über die Empfehlung und deren Begründung entscheidet die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz.

(4) Die Eltern melden die Schülerin oder den Schüler unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 an einer Schule der von ihnen gewählten Schulform an. Diese Schule unterrichtet die Grundschule über die Anmeldung.

(5) Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule mit Einschränkungen geeignet ist, müssen sie an einem Beratungsgespräch der weiterführenden Schule teilnehmen. Dabei werden insbesondere die Möglichkeiten dieser weiterführenden Schule zur individuellen Förderung des Kindes in den Bereichen, die zur einschränkenden Empfehlung geführt haben, erörtert. Danach entscheiden die Eltern - wie auch bei einer uneingeschränkten Empfehlung - über die Schulform für ihr Kind.

 

Verwaltungsvorschriften 8.5 zu § 8 Abs. 5

Die Ergebnisse des Beratungsgesprächs sind in einem Vermerk festzuhalten. Die Eltern erhalten davon eine Ausfertigung.

 

(6) Wollen Eltern ihr Kind an einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, entscheidet ein dreitägiger Prognoseunterricht, ob es zum Besuch der gewählten Schulform zugelassen wird. Vorher bietet die gewünschte weiterführende Schule den Eltern eine Beratung an. Das Schulamt informiert die Eltern mit der Einladung des Kindes zum Prognoseunterricht über dessen Ablauf.

 

Verwaltungsvorschriften 8.6 zu § 8 Abs. 6

8.61 Die Schule hält in einem Vermerk fest, ob die Eltern von dem Angebot der Beratung Gebrauch gemacht haben.

8.62 Nach dem Beratungsgespräch fordert die Schule die Eltern auf, ihr binnen einer Woche mitzuteilen, ob sie bei ihrer Wahl der Schulform bleiben. Ebenso ist zu verfahren, wenn Eltern von dem Beratungsangebot keinen Gebrauch gemacht haben.

8.63 Erklären die Eltern, an ihrer Wahl der Schulform festzuhalten oder äußern sie sich nicht innerhalb der Wochenfrist, unterrichtet die weiterführende Schule das Schulamt darüber. In beiden Fällen lädt das Schulamt das Kind zum Prognoseunterricht ein und bittet die Eltern um Teilnahmebestätigung.

 

(7) Der Prognoseunterricht wird in der Verantwortung des Schulamtes durch eine Schulaufsichtsbeamtin oder einen Schulaufsichtsbeamten des Schulamtes geleitet. Den Unterricht erteilen jeweils eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Grundschule und einer weiterführenden Schule; dabei legen sie die in den Lehrplänen der Grundschule bestimmten verbindlichen Anforderungen der Klasse 4 zu Grunde. Das Ministerium kann Teile des Prognoseunterrichts vorgeben.

 

Verwaltungsvorschriften 8.7 zu § 8 Abs. 7

8.71 An jedem Tag des Prognoseunterrichts finden insgesamt drei Unterrichtsstunden in Deutsch, Mathematik und weiteren Lernbereichen oder Fächern statt. Vom Ministerium können Aufgabenformate zu den Bereichen Leseverständnis und Mathematik sowie zur Ermittlung kognitiver Grundfertigkeiten vorgegeben werden.

8.72 Die Unterrichtsgruppe soll nicht mehr als 15 Kinder umfassen. Schulämter können den Prognoseunterricht gemeinsam organisieren und durchführen.

8.73 Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf mündliche und schriftliche Leistungen. Pro Tag soll nicht mehr als die Hälfte der Unterrichtszeit auf schriftliche Leistungen entfallen.

8.74 Die am Prognoseunterricht beteiligten Lehrerinnen und Lehrerwechseln sich in Unterricht und Beobachtung ab.
 

(8) Nach Abschluss des Prognoseunterrichts wird eine Schülerin oder ein Schüler nur dann durch Anschließend Bescheid des Schulamtes nicht zum Besuch der Schule der gewählten Schulform zugelassen, wenn die in Absatz 7 genannten Personen einstimmig davon überzeugt sind, dass die Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist, die Schülerin oder der Schüler also auch nicht mit Einschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist. Andernfalls wird die Empfehlung der Grundschule durch die Zulassungsentscheidung des Schulamtes auf Grund des Prognoseunterrichts ersetzt.

 

Verwaltungsvorschriften 8.8 zu § 8 Abs. 8

8.81 Das Schulamt teilt den Eltern das Ergebnis des Prognoseunterrichts förmlich mit. Dieser Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.

8.82 Das Schulamt unterrichtet die Grundschule und die von den Eltern gewünschte weiterführende Schule über das Ergebnis des Prognoseunterrichts.

 

(9) Wollen Eltern ein Kind trotz uneingeschränkter Empfehlung der Grundschule für das Gymnasium an der Hauptschule oder der Realschule oder trotz uneingeschränkter Empfehlung für die Realschule an der Hauptschule anmelden, hat die von den Eltern gewünschte weiterführende Schule sie dahingehend zu beraten, dass sie möglichst der Empfehlung folgen. Wollen die Eltern auch danach der Empfehlung der Grundschule nicht folgen, fordert die weiterführende Schule sie auf, ihr Kind zum Prognoseunterricht nach Absatz 6 anzumelden, um ihnen eine weitere Entscheidungshilfe für die Wahl der Schulform zu geben und sie damit zu ermutigen, der Empfehlung zu folgen.

 

Verwaltungsvorschriften 8.9 zu § 8 Abs. 9

8.91 Folgen die Eltern nach dem Beratungsgespräch der Aufforderung der weiterführenden Schule, ihr Kind am Prognoseunterricht teilnehmen zu lassen, unterrichtet die weiterführende Schule das Schulamt darüber. Das Schulamt lädt das Kind zum Prognoseunterricht ein.

8.92 Kommen die Eltern der Aufforderung nicht nach, ihr Kind am Prognoseunterricht teilnehmen zu lassen, bleibt es bei der von ihnen gewünschten Schulform.

 

§9 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten tritt die Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. November 1996 (GV. NRW. S. 478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2005 außer Kraft.

(3) Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und unterrichtet den Ausschuss für Schule und Weiterbildung des Landtags bis spätestens 31. Dezember 2011 über das Ergebnis der Überprüfung.

Stundentafel gültig ab 01.02.2009

 

Schuleingangsphase

 

davon

1. Jahr

21 - 22

2. Jahr

22 - 23

Klasse 3

25 - 26

Klasse 4

26 - 27

Deutsch
Sachunterricht
Mathematik
Förderunterricht

12

14 -15

15 - 16

Kunst, Musik

3 - 4

4

4

Englisch

2 *)

2

2

Religionslehre

2

2

2

Sport

3

3

3

*) Beginnend im 2. Halbjahr des 1. Jahres

Stundentafel gültig bis 31.01.2009

 

Schuleingangsphase

 

davon

1. Jahr und 2. Jahr

20 - 21

Klasse 3

25 - 26

Klasse 4

26 - 27

Deutsch
Sachunterricht
Mathematik
Förderunterricht

12

14 -15

15 - 16

Kunst, Musik

3 - 4

4

4

Englisch

-----

2

2

Religionslehre

2

2

2

Sport

3

3

3