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Konzept Vertretungsunterricht
1. Ausgangslage 2. Forderungen des Schulgesetzes und der Richtlinien 3. Zielgruppen 4. Zielsetzung 5. Personal 6. Bekanntgabe eines Vertretungsfalles
7. Maßnahmen im Vertretungsfall 8. Vertretung bei unterschiedlicher Dauer der Abwesenheit 8.1 kurzzeitige Erkrankungen/ Abwesenheit (bis zu drei Tagen)
8.2 Längerfristige Erkrankungen (mehr als 3 Tage) 9. Inhaltliche Schwerpunkte des Vertretungsunterrichts 10. Bekanntgabe der Vertretungsnotwendigkeit
11. Zusammenarbeit mit der Schulsekretärin bei Krankmeldung
1. Ausgangslage
Durch Krankheit, vorrangige schulische oder außerschulische Dienstgeschäfte und Ausgleich von Mehrarbeit ergibt sich im Verlaufe eines Schuljahres in unregelmäßigen Abständen die
Notwendigkeit von Vertretung. In den nachfolgenden Ausführungen wird dargelegt, welche Maßnahmen die Schule im Bedarfsfall ergreift.
2. Forderungen des Schulgesetzes und der Richtlinien
Laut Schulgesetz soll Unterrichtsausfall so weit wie möglich vermieden werden. Daher ist die Durchführung von außerunterrichtlichen Dienstgeschäften nur dann während der
Unterrichtszeit erlaubt, wenn eine ausdrückliche Genehmigung vorliegt. Gestattet ist Unterrichtsausfall nur noch im Rahmen der Durchführung einer genehmigten ganztägigen pädagogischen Konferenz. Bei
Krankheit, ausdrücklich genehmigter Fortbildung (z.B. im Rahmen einer Qualifikationserweiterung) und außerschulischen vorrangigen Dienstgeschäften am Schulvormittag ist Vertretungsunterricht zu
organisieren.
3. Zielgruppen
Alle Kinder der Herseler-Werth-Schule haben ein Recht auf kontinuierlichen und verlässlichen Unterricht gemäß Stundentafel bzw. Stundenplan.
4. Zielsetzung
Gleichgültig aus welchem Grund eine Lehrkraft ihren Unterrichtsverpflichtungen nicht nachkommen kann, gewährleistet die Schule eine qualifizierte Betreuung bis zum Unterrichtsschluss
gemäß Stundenplan. Diese Gewährleistung gilt auch dann, wenn eine Lehrkraft für mehrere Tage oder mehrere Lehrkräfte gleichzeitig an einem und an darauf folgenden Tagen ausfallen.
Es gilt immer der Grundsatz:
Kein Kind verlässt die Schule vor dem Ende des regulären Unterrichts gemäß Stundenplan.
5. Personal
Für den Vertretungsunterricht stehen grundsätzlich alle Kolleginnen und Kolleginnen zur Verfügung. Einschränkungen gelten für
- die Sonderpädagogin - die Sozialpädagogin - die LA - den Schulleiter
Sonderpädagogin und Sozialpädagogin haben Spezialaufgaben, die durch eine Vertretungstätigkeit nur eingeschränkt beeinträchtigt werden dürfen. Sollte auf dieses Personal
zurückgegriffen werden müssen, gelten folgende Regelungen:
Die Sonderpädagogin vertritt ausschließlich in den vier Integrationsklassen. Bei kurzfristigen Erkrankungen (ca. 1 – 3 Tagen) übernimmt sie weitgehend den vollständigen
Unterricht der Klassenlehrerin.
Die Sozialpädagogin vertritt ausschließlich in den Klassen der Schuleineingangsstufe. Sie übernimmt die Unterrichtstunden, die nicht durch andere Kräfte gehalten werden
können. Das betrifft vor allem die Stunden, in denen sie laut Stundenplan mit Kindern der betroffenen Klasse beschäftigt wäre.
Die Lehramtsanwärter haben ein Recht auf eine möglichst störungsfreie Ausbildung. Durch Vertretungsunterricht kann es zu Störungen kommen und sollte daher nur in Ausnahmefällen
erfolgen. Im 2. und 3. Ausbildungsabschnitt haben sie das notwendige Grundwissen, um Vertretungstätigkeiten auszuüben. Da ihnen diese Erfahrungen im ersten Ausbildungsabschnitt fehlen, ist in diesem
Zeitraum von der Verpflichtung zu Vertretungsunterricht abzusehen. Der 4. Ausbildungsabschnitt ist geprägt von den Prüfungsvorbereitungen. Auch in diesem Abschnitt ist möglichst von
Vertretungstätigkeiten abzusehen. In Extremsituation (mehrere Kolleginnen gleichzeitig erkrankt) können sie zu vereinzelten Vertretungstätigkeiten in ihren Ausbildungsklassen herangezogen werden.
Durch seine vielfältigen auch außerschulischen Aufgaben steht der Schulleiter nur in Extremsituationen - mehrere Kolleginnen gleichzeitig erkrankt und alle übrigen
Vertretungsmöglichkeiten ausgeschöpft - für eine Vertretungstätigkeit zur Verfügung.
6. Bekanntgabe eines Vertretungsfalles
6.1 Erkrankung/ Arzttermin
Kann eine Lehrerin morgens nicht zum Unterricht erscheinen, informiert sie im Zeitraum zwischen 07.00 und 07.15 Uhr telefonisch die für die Organisation des Vertretungsunterrichts
zuständige Kollegin unter deren Privatanschluss. Sollte eine Information in diesem Zeitraum aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich sein, meldet sie sich so schnell wie möglich. Bis 07.30 Uhr
versucht sie die für die Organisation des Vertretungsunterrichts zuständige Kollegin weiterhin unter deren Privatanschluss zu erreichen. Erst danach meldet sie ihr Fernbleiben direkt in der Schule.
Sollte sich ein Vertretungsfall bereits am Vortag abzeichnen, meldet sich die betroffene Kollegin bereits am Vortag.
6.2 Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme
Hier erfolgt die Informationsweitergabe so früh wie möglich durch einen schriftlichen Hinweis auf den bevorstehenden Termin.
6.3 Unterrichtsbesuch bei LA mit anschließender Besprechungsstunde
Die Lehramtsanwärterin informiert die für die Organisation des Vertretungsunterrichts zuständige Kollegin frühzeitig über die bevorstehenden Unterrichtsbesuche mit Hilfe einer
schriftlichen Terminübersicht. Dabei wird mitgeteilt, welche Kolleginnen in den Unterrichtsbesuch einbezogen sind und in welchen Klassen und zu welchen Stunden sie ggf. zu vertreten sind. Sowohl die
Ausbildungslehrerin als auch die AKO werden für eine Stunde zur Teilnahme am Beratungsgespräch freigestellt. Ggf. wird die AKO auch zur Teilnahme am Unterrichtsbesuch freigestellt.
7. Maßnahmen im Vertretungsfall
Folgende Maßnahmen können im Vertretungsfall angewandt werden:
- die Kinder der betroffenen Klassen werden auf die übrigen Klassen gleichmäßig verteilt - Betreuung der betroffenen Klasse durch die Lehrerin/ Lehrerinnen der
Nachbarklasse/ -klassen - Sportunterricht in der Turnhalle mit Doppelklassen - zusätzliche Fördermaßnahmen (z.B. Förderbänder) entfallen
- Vertretung durch die Lehrkraft der Vertretungsreserve - bezahlte Mehrarbeit - Mehrarbeit mit Freizeitausgleich - die Kinder einer nicht direkt betroffenen Klasse werden auf die übrigen Klassen
gleichmäßig verteilt - Einsatz von Sonderpädagogin, Sozialpädagogin und LA
8. Vertretung bei unterschiedlicher Dauer der Abwesenheit
8.1 Kurzzeitige Erkrankungen/ Abwesenheit (bis zu 3 Tagen)
Die nachfolgende Aufstellung ist als Rangfolge zu verstehen, wie der Vertretungsfall zu regeln ist.
Vertretungslehrkraft aus dem Kollegium
In jedem Vertretungsfall ist grundsätzlich zunächst zu prüfen, ob eine Lehrerin für den Vertretungsunter-richt zur Verfügung steht. Dazu entfallen ggf. Fördermaßnahmen.
Aufteilen
In allen Klassen wird zu Beginn des Schuljahres ein Aufteilungsplan ausgefüllt und gut sichtbar im Klassenraum aufgehängt. Wie viele Kinder einer Gastklasse zugewiesen werden, richtet
sich nach der Anzahl der Kinder der Gastklasse und den zur Verfügung stehenden Raumkapazitäten. Diese Gegebenheiten werden von jeder Klassenlehrerin bei der Erstellung des Aufteilungsplanes beachtet.
Für jede Klasse ist eine fest benannte Kollegin für das Aufteilen zuständig. Diese Lehrerin erteilt Arbeitsaufträge und verteilt ggf. Arbeitsblätter an die Kinder.
In den zugewiesenen Klassen nehmen die Kinder wenn möglich am Unterricht dieser Klasse teil oder bearbeiten die entsprechenden Arbeitsaufträge im Klassenraum.
Zusammenlegung von Klassen
Vor allem in der 5. und 6. Stunde ist zu prüfen, ob Klassen zusammengefasst unterrichtet werden können (z.B. Sport in der Turnhalle/ Video im Englischunterricht/ Singen im
Musikunterricht).
Doppelklassenführung
Dabei werden die Türen der benachbarten Klassenräume geöffnet und die anwesende Lehrerin betreut abwechselnd die Kinder beider Klassen. Auffällige Kinder arbeiten unter der besonderen
Obhut dieser Kollegin oder nehmen ggf. am Unterricht einer anderen Klasse teil.
Bezahlte Mehrarbeit/ Freizeitausgleich
Kolleginnen, die in Teilzeit arbeiten und prinzipiell Zeitressourcen zur Verfügung haben, werden gebeten, Vertretungsanteile gegen bezahlte Mehrarbeit oder Freizeitausgleich zu
übernehmen.
Sonderpädagogin
Ist eine Integrations-Klasse (GU-Klasse) betroffen, übernimmt die Sonderpädagogin Unterrichtsanteile. Diese Vertretungstätigkeit ist aber grundsätzlich so gering wie möglich zu
halten, damit die Sonderpädagogin ihre Aufgaben in den übrigen Integrationsklassen - wenn auch eingeschränkt - erfüllen kann.
Sozialpädagogin
Ist eine Klasse der Schuleingangsstufe betroffen, übernimmt die Sozialpädagogin in beschränktem Maße Unterrichtsanteile. Dabei wird berücksichtigt, dass sie ihre Arbeit in den übrigen
Klassen der Schuleingangsstufe weitgehend erfüllen kann.
Welche Form der Vertretung gewählt wird bzw. gewählt werden kann, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Nicht alle dargestellten Formen sind in jedem Vertretungsfall möglich.
8.2 Längerfristige Erkrankungen (mehr als 3 Tage)
Lehrkraft der Vertretungsreserve
Für die Bornheimer Grundschulen KGS Bornheim, KGS Roisdorf und die Herseler-Werth-Schule steht eine Lehrkraft der Vertretungsreserve zur Verfügung, die von den Schulen angefordert
werden kann. Obwohl diese Lehrkraft nur in den seltensten Fällen zur Verfügung stehen wird, ist bei einer längerfristigen Erkrankung die Einsatzverfügbarkeit dieser Kollegin abzufragen.
Vertretungslehrkraft aus dem Kollegium
wie Pkt. 8.1
Bezahlte Mehrarbeit/ Freizeitausgleich
wie Pkt. 8.1
Rotationsprinzip
Damit auch bei längerfristigen Erkrankungen für die Kinder der betroffenen Klasse ein geregelter Unterricht gewährleistet werden kann, wird der Ausfall einer Kollegin von anderen
Klassen mitgetragen. Die Kollegin einer nicht betroffenen Klasse übernimmt den Unterricht in der betroffenen Klasse, während die Kinder ihrer eigenen Klasse an diesem Tag auf die übrigen Klassen verteilt
werden. Diese Art der Vertretung wechselt von Tag zu Tag. Der Einsatz der Vertretungslehrerin kann sich dabei auf den ganzen Vormittag aber auch nur eine Doppelstunde erstrecken, wenn ansonsten andere
Vertretungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Sonderpädagogin
wie Pkt. 8.1
Sozialpädagogin
wie Pkt. 8.1
Lehramtsanwärterinnen/ Lehramtsanwärter
In Ausnahmefällen werden auch die LAA in den Vertretungsunterricht einbezogen. Ihr Einsatz sollte sich aber auf die Ausbildungsklassen beschränken und sich im Rahmen ihres
Unterrichtsdeputates von 12 Stunden bewegen
Im Vertretungsplan muss weiterhin beachtet werden:
- Sind Bus- oder Pausenaufsichten betroffen? - Muss für die Lernzeit in der OGS eine Vertretung organisiert werden?
Auf den aktuellen Vertretungsplan wird durch ein Schild an der Lehrerzimmertür hingewiesen. Der Vertretungsplan befindet sich an einer Pinnwand im Lehrerzimmer zusammen mit dem Bus-
und Pausenaufsichtsplan, dem Plan für die Lernzeiten der OGS, dem Raumbelegungsplan (Förderraum, PC-Raum, Forum, Turnhalle, Lernstudio) sowie dem Terminkalender für Besuche in der Bücherei.
Grundsätzlich wird die Schulleitung vom Vertretungsunterricht soweit wie möglich entlastet und nur in extremen Notfällen eingesetzt.
9. Inhaltliche Schwerpunkte des Vertretungsunterrichts
Um eine möglichst reibungslose Unterrichtsorganisation zu ermöglichen, werden mit der erkrankten Kollegin folgende, den Unterricht betreffende, inhaltliche Fragen telefonisch
zusätzlich geklärt:
- An welchem Thema soll während ihrer Abwesenheit weitergearbeitet werden und wie? - Waren besondere Klassenaktivitäten geplant (beispielsweise Termine mit
Experten, Büchereibesuch?
Informationen zum Stand der Klasse und zum weiteren Vorgehen am Unterrichtsmorgen erhält die Vertretungslehrerin durch folgende Hinweise:
- über eine Telefonauskunft der erkrankten Kollegin - durch die Befragung derjenigen Kolleginnen, die in der gleichen Jahrgangsstufe mitarbeiten (Jahrgangsstufenteam)
bzw., im Falle der Integrations-Klasse, der Sonderschullehrerin oder der Sozialpädagogin (Lernstudio: Förderung von Kindern aus allen ersten Schuljahren). Falls der
Religionsunterricht betroffen ist, wird der aktuelle Priesteramtskandidat im Schulpraktikum angesprochen - durch das Klassenbuch Teil A (Schülerdaten) und den Informationsbogen mit
wichtigen Informationen zur Klasse (dieser ist aufgrund des Datenschutzes nicht allgemein zugänglich) - durch das Klassenbuch Teil B (Arbeits-Lehrbericht) im Ablagekorb des
jeweiligen Lehrerpults mit darin abgehefteten Arbeitsplänen
10. Bekanntgabe der Vertretungsnotwendigkeit
Jede Kollegin informiert sich täglich vor dem Unterricht im Lehrerzimmer über eine eventuelle Vertretungsaufgabe. Dabei informiert sie sich über einen evtl. Einsatz in der Vertretung
- im Unterricht, - bei der Aufsicht und - in der Lernzeit in der OGS.
Notwendige Absprachen oder Änderungen des geltenden Vertretungsplans werden durch die für die Organisation des Vertretungsunterrichts zuständige Kollegin organisiert. Dabei geht sie
auf Wünsche und Anliegen der Kolleginnen so weit wie möglich ein.
11. Zusammenarbeit mit der Schulsekretärin bei Krankmeldung
Im Falle von Krankmeldungen trägt die für die Organisation des Vertretungsunterrichts zuständige Kollegin den Krankmeldungsbeginn und das Ende der Krankmeldung in eine Liste ein.
Sobald die Schulsekretärin Kenntnis hiervon genommen hat, zeichnet sie mit ihrem Namenskürzel gegen und gibt die Krank- bzw. Gesundmeldung an das Schulamt weiter.
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