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Kindeswohlgefährdung

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Kindeswohlgefährdung
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Konzept Maßnahmen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

 

1. Ausgangslage
2. Forderungen des Schulgesetzes und der Richtlinien
3. Zielgruppen
4. Zielsetzungen
5. Inhalte
6. Maßnahmen
7. Stundenplan/ Zeitansatz
8. Personal
9. Fortbildung
10. Kooperationspartner

 

1. Ausgangslage

Kinder verbringen einen großen Teil ihres Tages in der Schule. Im Rahmen der Übermittagbetreuung oder des offenen Ganztages nimmt dieser Zeitraum tendenziell zu. Lehrern und Lehrerinnen und anderen pädagogischen Fachkräften fällt im Leben der Kinder eine besondere Bedeutung zu. Sie sind häufig zentrale Vertrauenspersonen und manchmal sind sie es, sei es bewusst oder unbewusst, die alternative Akzente gegenüber dem sozialen Umfeld setzen. Hierin liegt die Chance und auch die Herausforderung: Den multiprofessionellen Blick aller in der Schule beteiligten Lehr- und Fachkräften zu nutzen, um Gefährdungssituationen aus dem Nahbereich und dem sozialen Umfeld von Schülerinnen und Schülern rechtzeitig zu erkennen und entsprechend zu handeln, wenn der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung aufkommt.

2. Forderungen des Schulgesetzes und der Richtlinien

Das nordrhein-westfälische Schulgesetz (SchulG NRW) hat die Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe zu einem leitenden Prinzip erhoben. Mit dem neuen Schulgesetz werden darüber hinaus verschiedene Handlungsmöglichkeiten zur Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe, jeweils im Zusammenhang mit der parallelen Regelung im Jugendhilferecht, inhaltlich konkretisiert.
Die Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe hat im Schulgesetz eine strukturelle und eine individuell wirksame Dimension:

Das Gebot der Kooperation von Schule und Jugendhilfe findet sich in der Verpflichtung der Schule zur Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe (§ 5 Abs. 2 SchulG NRW als Gegenstück zum § 81 SGB VIII), der Verpflichtung zur Abstimmung von Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung (§ 80 SchulG NRW als Gegenstück zum § 7 KJFöG NRW) und in der Ermächtigung der Schulträger , Vereinbarungen als Kooperationsverträge mit den Trä-gern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe über außerunterrichtliche Angebote abzuschließen (§ 9 Abs. 3 SchulG NRW).

In das SchulG NRW wurden Konkretisierungen zur Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe im Hinblick auf Kinder und Jugendlichen mit Auffälligkeiten neu aufgenommen: die Verpflichtung zur Information über Maßnahmen gegen „schwänzende“ Schüler/Innen an das Jugendamt (§ 41 41 Abs.4 SchulG NRW) und die Verpflichtung der Schule, jedem „Anschein“ von „Vernachlässigung und Misshandlung“ nachzugehen und die Jugendhilfe oder andere Institutionen rechtzeitig einzuschalten (§ 42 Abs. 6 SchulG NRW als Gegenstück zu § 8a SGB VIII).
Neben diesen beiden Ansätzen wurde mit der gesetzlichen Ermächtigung zu einer so genannten „Sozialstaffelung“ der Elternbeiträge für die außerunterrichtlichen Angebote in der offenen Ganztagsschule ein präventiver Ansatz verankert (§ 9 Abs. 3 SchulG NRW in Verbindung mit einer durch Art. 4 SchulG-ÄG 2006 vorgenommenen Ergänzung von § 10 Abs.5 GTK). Diese Regelung leitet sich aus der Erkenntnis ab, dass „Vernachlässigung“ und „Misshandlung“ oft eine Folge von Armut sind.

3. Zielgruppen

Glücklicherweise haben wir an der Herseler-Werth-Schule in der Eltern- und Schülerschaft viele funktionierende, sozial integrierte Familien, die ihren Kindern einen Ort des sicheren und geborgenen Aufwachsens mit angemessener Förderung in allen Lebensbereichen bieten können. Trotzdem gibt es immer wieder auch Familien, die z.T. unverschuldet in krisenhafte Situationen geraten (z.B. Arbeitslosigkeit, Trennung, Scheidung, Krankheit oder Tod in der Familie). In solchen Zeiten können manche Eltern mit ihrem Erziehungsauftrag überfordert sein und es kann hilfreich und notwendig sein, ihnen zeitlich begrenzt erzieherische Hilfen anzubieten. Es ist also deutlich zu unterscheiden zwischen dem erzieherischen Einwirken der Schule, wenn festgestellt wird, dass Familien in eben solchen Krisenzeiten eine erzieherische Hilfe brauchen und einer Kindeswohlgefährdung.

4. Zielsetzungen

Ziel ist

- die Verankerung von Kinderschutz im Schulprogramm
- die Erarbeitung und Entwicklung gemeinsam geteilter Bewertungskriterien, fachlich   begründeter Standards in der Wahrnehmung von Auffälligkeiten kindlicher   Lebenssituationen
- das geregelte Reagieren im Sinne eindeutiger Warnmeldungen an   handlungsverpflichtete Personen (Eltern) oder Institutionen (Jugendamt)
- die Gewährleistung konsequenten, zeitnahen Reagierens
- Kooperationsvereinbarung zwischen der Herseler-Werth-Schule und dem   zuständigen Jugendamt bei Vernachlässigung/ Gefährdung des Kindeswohls
- Vernetzung für den Kinderschutz durch gemeinsame Fortbildungen
- Ausbau der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule durch Klärung von   Verantwortlichkeiten
- Entwicklung eines Handlungsleitfadens für pädagogische Mitarbeiter/innen

5. Inhalte

Das Instrument der Indikatorenliste ist als Leitfaden zu verstehen und deckt nicht abschließend alle Bereiche von Gefährdungslagen ab. Es kann nur Anhaltspunkte geben und darf nicht als abzuarbeitende Checkliste missverstanden werden.
Mögliche Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

Die vorgestellte Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Keine Zusammenstellung von Anhaltspunkten oder Indikatoren zur Einschätzung von Kindeswohlgefährdung kann abschließend alle Bereiche von Gefährdungslagen abdecken. Sie dient jedoch der Anregung und einer ersten Orientierung für die praktische Arbeit.

Folgende Anhaltspunkte können auf Gefährdungen des Kindeswohls hindeuten:

Äußere Erscheinung des Kindes

- Das Kind weist wiederholte oder massive Zeichen von Verletzungen (z. B.   Blutergüsse, Striemen, Narben, Verbrennungen) auf, ohne dass es sich um eine   erklärbar unverfängliche Ursache handelt.
- Das Kind ist häufig aufgrund von angeblichen Unfällen im Krankenhaus.
- Bei dem Kind zeigt sich starke Unterernährung.
- Es fehlt jegliche Körperhygiene (z. B. Schmutz- und Kotreste auf der Haut des
 Kin-des/ faulende Zähne.
- Das Kind kommt mehrfach in völlig witterungsunangemessener oder verschmutzter   Bekleidung in die Schule.

Verhalten des Kindes

- Das Kind begeht wiederholt schwere gewalttätige und/ oder sexuelle Übergriffe gegenüber anderen Personen.
- Das Kind wirkt berauscht und/ oder benommen bzw. im Steuern seiner Handlungen   unkoordiniert (Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamenten).
- Das Kind verhält sich wiederholt apathisch oder zeigt stark verängstigtes Verhalten.
- Das Kind macht Äußerungen, die auf Misshandlung, sexuellen Missbrauch oder   Vernachlässigung hinweisen.
- Das Kind hält sich wiederholt zu altersunangemessenen Zeiten ohne   Erziehungsperson in der Öffentlichkeit auf (z. B. nachts allein auf dem Spielplatz).
- Das Kind hält sich an jugendgefährdenden Orten auf (z.B. Stricherszene, Lokale aus   der Prostitutionsszene, Spielhalle, Nachtclub).
- Offensichtlich schulpflichtige Kinder bleiben ständig oder häufig der Schule fern.
- Das Kind begeht häufig Straftaten.

Verhalten der Eltern oder anderer mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft
lebender Personen

- Die Eltern sorgen nicht ausreichend oder völlig unzuverlässig für die Bereitstellung   von Nahrung.
- Die Eltern üben massive oder häufig körperliche Gewalt gegenüber dem Kind aus
  (z. B. Schlagen, Einsperren).
- Das Kind wird von den Eltern häufig massiv beschimpft, geängstigt oder erniedrigt.
- Die Eltern gewähren dem Kind unbeschränkten Zugang zu Gewalt verherrlichenden   oder pornographischen Medien.
- Die Eltern verweigern die Krankheitsbehandlung oder die Förderung behinderter   Kinder.
- Das Kind wird von den Eltern isoliert (z. B. Kontaktverbot zu Gleichaltrigen).

Familiäre Situation – Probleme in der Familie – Überforderung der Eltern

- Obdachlosigkeit (Familie bzw. Kind lebt auf der Straße).
- Das Kind wird über einen unangemessen langen Zeitraum sich selbst überlassen   oder in Obhut offenkundig ungeeigneter Personen gelassen.
- Hohe Schulden, Trennungs- und Scheidungskonflikte, Arbeitslosigkeit, in deren   Folge es zu Überforderung der Eltern kommt.
- Das Kind wird zur Begehung von Straftaten oder sonst verwerflichen Taten   eingesetzt (z. B. Diebstahl, Bettelei).

Persönliche Situation der Eltern in der häuslichen Gemeinschaft

- Häufig berauschte und/ oder benommene bzw. eingeschränkt steuerungsfähige   Erscheinung, die auf massiven, verfestigten Drogen-, Alkohol- bzw.   Medikamentenmissbrauch hindeutet.
- Psychische Erkrankungen der Eltern.
- Stark verwirrtes Erscheinungsbild (führt Selbstgespräche, reagiert nicht auf   Ansprache).

Kritische Wohnsituation

- Die Wohnung ist stark vermüllt, völlig verdreckt oder weist Spuren äußerer   Gewaltanwendung auf (z. B. stark beschädigte Türen).
- Erhebliche Gefahren im Haushalt werden nicht beseitigt (z. B. defekte Stromkabel,   Herumliegen von „Spritzbesteck“).
- Das Kind hat keinen eigenen Schlafplatz bzw. kein altersentsprechendes Spielzeug.
 

Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ist eine kontinuierliche Dokumentation unabdingbar, denn eine Gefährdung des Kindeswohls ist keine beobachtbare Kategorie, sondern ein Konstrukt, welches sich aus vielfältigen Einzelwahrnehmungen ableiten lässt. Eine kontinuierliche Dokumentation gewährleistet eine präzise Beschreibung von Sachverhalten, dient als Argumentationsgrundlage in Elterngesprächen und hilft, Bewertungs- und Entscheidungsprozesse transparent zu machen.

Bei jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung besteht die Verpflichtung seitens der Schule diesem Verdacht nachzugehen. (§42 Abs.6 SchulG NRW) Kinderschutz ist nicht nur eine Anforderung an Lehrkräfte, sondern eine Leitungsaufgabe, deshalb ist in diesen Fällen der Schulleiter frühzeitig mit einzubeziehen.

Besteht Unklarheit darüber, ob bestimmte Fakten bei einem Kind auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten, so haben Lehrer/Innen und andere pädagogische Fachkräfte der Schule immer auch die Möglichkeit, diese Fakten dann anonymisiert dem Jugendamt oder einem anderen dritten Fachmann zu schildern und dies gemeinsam zu beraten. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz hat dies in §64 Abs. 2a SGB VIII ausdrücklich vorgesehen.

In akuten Fällen, in denen der eigentlich richtige Weg der Einbeziehung der Sorgeberechtigten nicht möglich oder fachlich nicht geboten ist, muss direkt das Jugendamt informiert werden, um das weitere Vorgehen abzuklären. Dies z.B. dann der Fall, wenn es um den Verdacht des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Sorgeberechtigten geht. Hier müssen die Abklärung des Verdachts und die möglichen weiteren Schritte unbedingt mit Fachleuten abgeklärt werden und ggf. Ermittlungen angestellt werden, zu denen Lehrer/Innen in der Regel keine Befugnisse haben. Im Kinder- und Jugendhilfegesetz heißt es dazu: Die Sorgeberechtigten sollen oder müssen dann nicht sofort einbezogen werden, wenn dadurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. (§8 Abs.1)

6. Maßnahmen

Stellen wir bei Kindern Auffälligkeiten fest und vermuten einen Beratungs- oder Unterstützungsbedarf bei den Eltern, dann werden mit den Eltern und der Klassenlehrerin und/ oder der Sozialpädagogin oder Sonderpädagogin Gespräche in regelmäßigen Abständen geführt und eventuell, je nach Ausprägung der Schwierigkeiten oder innerfamiliären Probleme, auch intensiv auf die Inanspruch-nahme der u.a. freiwilligen Leistungen des Jugendamtes hingewirkt. Das Hilfespektrum des Jugendamtes umfasst folgende Hilfeleistungen und findet die gesetzliche Grundlage im § 27 SGB VIII („Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für deine Entwicklung geeignet und notwendig ist.“)

- Familienunterstützend à Erziehungsberatung, Sozialpädagogische Familienhilfe,   Soziale Gruppenarbeit
- Familienergänzend à Tagesgruppen, Sozialpädagogische Tagespflege
- Familienentlastend oder Familienersetzen à Vollzeitpflege, Heimerziehung oder   sonstige betreute Wohnformen, Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Wollen die Eltern diese Hilfe jedoch nicht in Anspruch nehmen, so besteht dem Grunde nach keine Möglichkeit, die Annahme von Hilfen zu erzwingen.
Auch hier sind eine frühzeitige Beratung und/ oder Abstimmung mit dem Jugendamt empfehlenswert.

Im Unterschied hierzu wird der Begriff der Kindeswohlgefährdung, die einen Eingriff in die elterliche Sorge rechtfertigt wie folgt definiert:

- Es lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Schädigung   prognostizieren.
- Die Schädigung muss künftig drohen.
- Der vermutete Schadenseintritt muss sich definieren lassen.
- Und sich mit einer belegbaren hinreichenden Wahrscheinlichkeit abzeichnen.

Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 8a SGB VIII ist das Unterlassen oder Handeln eines Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, das mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen führt.

Eine Gefährdung des Kindeswohls ist für Lehrerinnen und Lehrer sowie den pädagogischen Fachkräften in der Regel nicht direkt zu beobachten. Misshandlungen und Vernachlässigungen finden meist im familiären Rahmen oder im weiteren sozialen Umfeld statt. In der Schule können daher nur Anzeichen, sog. Indikatoren, auf eine potentielle Gefährdung des Kindeswohls hinweisen und zu weiteren Einschätzungen der Situation des Kindes führen.

Um eine tatsächliche Kindeswohlgefährdung auszumachen bedarf es also im Bedarfsfall einer Indikatorenliste und einer kontinuierlichen Dokumentation.
(s. Anhang)

Bei Hinweisen auf Entwicklungsverzögerungen und oder Verhaltensproblemen, insbesondere auch bei Verdachtsmomenten von Vernachlässigung oder anderen Gefährdungslagen unserer Schüler/Innen werden folgende Handlungsschritte initiiert:

- Auffällige Begebenheiten werden von den beteiligten Lehrer/Innen und   Mitarbeiter/Innen aus dem Ganztag an die Sozialpädagogin weitergegeben, die diese   dann im Dokumentationsbogen kontinuierlich festhält.
- Bei Bedarf werden die Eltern kontaktiert, um über die Auffälligkeiten mit ihnen zu   sprechen, erzieherische Maßnahmen, gegebenenfalls nach Abstimmung mit dem   Jugendamt mit Kontaktaufnahme zur Erziehungsberatungsstelle in Bornheim oder   eventuelle Therapien (Ergotherapie, Logopädie, Heilpädagogik, psychologische   Behandlungen) zu initiieren
- Die Inhalte dieser schulischen Beratungen werden dokumentiert und die getroffenen   Absprachen zeitnah kontrolliert
- Besteht größerer Unterstützungsbedarf wird mit Zustimmung der Eltern das   Jugendamt involviert (s.o. freiwillige Leistungen des Jugendamtes)
- Bei Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung (s. Punkt 5: mögliche Indikatoren) wird   das Jugendamt auch ohne Zustimmung der Eltern , im Sinne einer   Gefahrenabwendung für das Kind, eingeschaltet

7. Stundenplan/ Zeitansatz

Je nach Fall ist ein flexibler Zeitansatz erforderlich. Die Gespräche mit den Eltern und den beteiligten außerschulischen Institutionen finden außerhalb der regulären Unterrichtszeit statt. Die zeitliche Dauer kann sich über einige Wochen bis über mehrere Schuljahre hinweg erstrecken.

8. Personal

Einschätzungen und Planungen für weitere Handlungsschritte bei so einem schwierigen Thema wie dem Verdacht von Kindeswohlgefährdung sollte nicht allein von der Klassenlehrerin getragen werden. Deshalb ist es notwendig, sich mit allen Personen auszutauschen, die mit dem Kind in der Schule zu tun haben. Dies können an der Herseler-Werth-Schule sein: Fachlehrer/Innen, Sonderpädagogin, Sozialpädagogin, Mitarbeiterinnen des Ganztags. Die gemeinsame Beratung mit
Kolleg/Innen oder im Team trägt dazu bei, die eigene emotionale Überreaktion zu vermeiden und/ oder sich den Blick nicht zu früh auf eine Hypothese einzuengen. Eindrücke lassen sich so eventuell relativieren oder auch bestätigen.

Reicht das eigene Fachwissen zur Einschätzung der Situation des Kindes nicht aus, so wird eine Unterstützung durch externe Stellen eingeholt. Für unsere Schule sind dies der schulpsychologische Dienst und das Jugendamt in Bornheim. Hier gibt es zwei feste Ansprechpartner für unsere Schule.

9. Fortbildung

Nicht alle Lehrkräfte können sich auf das Thema Kinderschutz spezialisieren, jedoch ist es wichtig, dass alle Beteiligten wissen, was im Fall der Fälle zu tun ist und wer die Ansprechpartner beim zuständigen Jugendamt oder anderen Beratungsstellen sind.

Fortbildungen in diesem Bereich werden an der Herseler-Werth-Schule vorwiegend von der Schulleitung und der Sozialpädagogin wahrgenommen. Das Ziel besteht in der Erhöhung der Handlungssicherheit und Sicherheit in der Einschätzung der eigenen Wahrnehmung. Die Entwicklung und Erarbeitung verlässlicher Reaktionsketten innerhalb der Schule und zwischen externen Kooperationpartnern gehört ebenso dazu.

10. Kooperationspartner

Das Jugendamt ist die Fachbehörde für den Schutz von Kindern und Jugendlichen. Es ist Ansprechpartner und Kooperationspartner der Herseler-Werth-Schule im Bereich Kinderschutz.

 

Dokumentation Kindeswohlgefärdung