|
Vereinbarung nach § 8a SGB VIII zur Zusammenarbeit bei Kindeswohlgefährdung
zwischen der _______________________
vertreten durch ______________________
(nachfolgend Schule genannt)
und dem
Jugendamt der Stadt Bornheim
vertreten durch die Leiterin des Jugendamtes.
Präambel
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor drohender Gefährdung wird in allen Handlungsfeldern der Jugendhilfe und Schule diskutiert.
Der Gesetzgeber hat mit Einfügung des § 8a in das SGB vIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) und § 42 Abs. 6 Schulgesetz-NRW (Prävention
und Intervention bei Vernachlässigung) allen pädagogischen Fachkräften zur Pflicht gemacht, Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen konsequent nachzugehen. Zur Sicherstellung des Schutzauftrags
und zu einem eindeutigen Umgang mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen waren deshalb zwischen Jugendhilfe und Schule Verfahrensstandards zu erarbeiten, die der besonderen Verantwortung der
pädagogischen Fachkräfte in diesem Bereich Rechnung tragen.
Sie bilden die Grundlage für ein abgestimmtes und zeitnahes Handeln aller Verantwortlichen in Fällen drohender oder bereits bestehender
Kindeswohlgefährdung.
Auf der Basis der entsprechenden Anwendung der vorgenannten Rechtsnormen vereinbaren Schule und das Jugendamt Bornheim folgende
Verfahrensregelung, um zukünftig Gefährdungen des Kindeswohls im Einzelfall besser entgegenzuwirken:
1.
Werden bei einem Kind Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung deutlich, ist zunächst zwischen Klassenleitung (oder anderen pädagogischen
Fachkräften) und Schulleitung das weitere Vorgehen abzustimmen. Insbesondere ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang den Eltern Hilfsmöglichkeiten eröffnet werden können. Bleiben trotz dieser
im Vorfeld stattgefundenen pädagogischen Beratungen zwischen Schule und Erziehungsberechtigten gravierende Problemfelder offen, sind folgende Arbeitsschritte einzuleiten:
- Die Schulleitung füllt den Dokumentationsbogen „Gefährdeneinschätzung“ (Anlage 1) aus. - Sie nimmt telefonisch Kontakt zum
Jugendamt auf und faxt den ausgefüllten Dokumentationsbogen. - Wenn der Schutz des Kindes dadurch nicht gefährdet wird, werden die Erziehungsberechtigten über die
Einschaltung des Jugendamtes informiert.
2.
Gemeinsam mit der Fachkraft des Jugendamtes nimmt die Schule eine Risikoeinschätzung vor und verständigen sich über Vorschläge, welche
erforderlichen und geeigneten Hilfen angezeigt sind, um das Gefährdungsrisiko abzuwenden (Aufstellen eines Schutzplanes). Die sich dabei für die Schule und das Jugendamt ergebenden
Aufgabenstellungen werden von der Schule im Dokumentationsbogen „Fallberatung“ (Anlage 2) dokumentiert und in der jeweiligen Aufgabenverantwortung wahrgenommen.
Jede Institution informiert ihren Kooperationspartner kontinuierlich über Veränderungen und erfolgte Handlungen ( z. B. Inobhutnahme bei
eskalierender Krisensituation in der Familie).
Grundsätzlich soll das Kind in die gemeinsamen Überlegungen miteinbezogen werden, wenn nicht dadurch der wirksame Schutz des Kindes in Frage
gestellt wird.
3.
Ergibt sich aus dem Schutzplan die Notwendigkeit, dass zur Sicherung des Kindeswohls Hilfen in Anspruch genommen werden, so werden dem
Personensorgeberechtigten durch das Jugendamt oder die Schule Wege und Möglichkeiten für die Inanspruchnahme solcher Hilfen aufgezeigt und angeboten.
Nehmen die Personensorgeberechtigten entsprechende geeignete und notwendige Hilfen in Anspruch, so soll dies auf der Basis nachvollziehbarer
Absprachen mit den Personensorgeberechtigten insbesondere zu dem Inhalt der Hilfen und Umfang und zu den zeitlichen Perspektiven geschehen.
Zwischen der Schule und dem Jugendamt findet im Rahmen von Fachgesprächen nach § 36 SGB VIII ein Austausch darüber statt, ob mit den vereinbarten
Hilfen der Kindeswohlgefährdung wirksam begegnet werden konnte.
4.
Ist die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen so aktuell, dass bei Durchführung der vereinbarten Abläufe mit großer
Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes nicht gesichert werden kann, so liegt ein Fall der dringenden Gefährdung des Wohls des Kindes vor. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die
Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken.
In diesen Fällen ist eine unmittelbare Information des Jugendamtes durch die Schulleitung notwendig. Das Jugendamt entscheidet danach in eigener
Verantwortung über das weitere Vorgehen.
5.
Um eine gute Kommunikationsbasis und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe sicherzustellen, wird das Jugendamt der
Schule eine Fachkraft als Ansprechpartner für die in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Risikoeinschätzung benennen.
Da eine nachhaltige Sicherung des Wohls von Kindern und Jugendlichen nur möglich ist, wenn funktionierende Kooperationsbeziehungen bestehen und
die Verfahrensabläufe für alle Beteiligten klar sind, erfolgt durch das Jugendamt eine Information der Schulen über den weiteren Verlauf in den Fällen der Kindeswohlgefährdung. Hierbei sind
datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten.
Zwischen dem Jugendamt und der Schule erfolgt eine gemeinsame Auswertung der Fälle von Kindeswohlgefährdung, um eine Verbesserung der
Risikoeinschätzungen und Verfahrensabläufe zu erreichen. Die Schule füllt hierzu den Bewertungsbogen (Anlage 3) aus
Auf Grund der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse erfolgt gegebenenfalls eine Überarbeitung dieser Vereinbarung.
Bornheim, den _________________
_______________________________________________________________________
Schule Jugendamt der Stadt Bornheim
|