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Das Verfahren nach AO-SF (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung)
Bevor einem Kind ein sonderpädagogischer Förderbedarf zuerkannt werden kann, muss ein begründeter Verdacht auf eine gravierende Beeinträchtigung
vorliegen.
1. Schritt: Hinweise auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf
Möglichkleit A: Hinweise durch die Eltern
Die Eltern weisen den Schulleiter bei der Anmeldung auf die Beeinträchtigung hin.
Möglichkeit B: Ergebnisse aus der Schuleingangsüberprüfung
Die Möglichkeit einer gravierenden Beeinträchtigung wird bei der Schuleingangsüberprüfung deutlich. Der Schulleiter berät mit den Eltern über die
Beobachtungen.
Besteht bei A wie auch bei B die Möglichkeit , dass die Beeinträchtigungen so schwerwiegend sind, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf
vorliegt, wird ein Verfahren nach AO-SF eingeleitet.
Möglichkeit C: Unterrichtsbeobachtungen
Nach der Einschulung bemerkt die Klassenlehrerin im Laufe der Zeit gravierende Auffälligkeiten im Arbeits-, Sozial- oder Lernverhalten. Sie
veranlasst eine schulinterne intensive Förderdiagnose und berät mit den Eltern über die Beobachtungen. Wenn die Förderdiagnose die gravierenden Beeinträchtigungen im Arbeits-, Sozial-
oder Lernverhalten bestätigt, kann ein Verfahren nach AO-SF eingeleitet werden. In jedem Fall aber werden als erste Maßnahmen aus der Förderdiagnose abgeleitete Förderpläne entwickelt. Diese
Förderpläne bilden die Basis erster intensiver Fördermaßnahmen.
2. Schritt: Die Antragstellung
Ist die Möglichkeit eines sonderpädagogischen Förderbedarfes hinreichend begründbar, wird ein Antrag auf Überprüfung eines Sonderpädagogischen
Förderbedarfes gestellt. Der Antragstellung dient das Formular “Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes und Bestimmung des
schulischen Förderortes”. Dieses Formular muss in den einzelnen Bereichen von der Schule aussagekräftig ausgefüllt werden. Anschließend wird es zusammen mit evtl. Anlagen z.B.
Arztberichten an das Schulamt für den Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg gesandt.
3. Schritt: Die Prüfung des Antrages
Der ausgefüllte und evtl. mit Anlagen (z.B. Arztberichte/ Förderdiagnoseplan/ Förderpläne/ Fördertagebuch/ Zeugnisse/ Schülerdokumente) versehene
Antrag wird an das Schulamt für den Rhein-Sieg-Kreis weitergeleitet. Ein Schulaufsichtsbeamter prüft, ob aus dem Antrag deutliche Anzeichen für einen sonderpädagogischen Förderbedarf
hervorgehen. Ist das der Fall, wird das Verfahren eröffnet.
4. Schritt: Die Eröffnung des Verfahrens
Das Schulamt beauftragt eine Sonderpädagogin und eine Grundschullehrerin das Kind auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf hin zu überprüfen.
Beide Lehrerinnen nehmen gleichberechtigt am Verfahren teil.
5. Schritt: Die Überprüfung
Die Überprüfung durch die beiden Lehrerinnen umfasst folgende Teile:
1. Gespräch mit den Eltern
Die Eltern werden gebeten, Auskunft über die Entwicklung des Kindes von der Schwangerschaft bis zum Überprüfungstermin zu geben.
2a. Gespräch mit den Erzieherinnen im Kindergarten/ der Lehrerin
Die Erzieherinnen werden gebeten, über die Entwicklung des Kindes im Verlaufe der Kindergartenzeit zu berichten. Um diesen Bericht wird
allerdings nur dann gebeten, wenn die Einschulung des Kindes noch bevorsteht.
2b. Gespräch mit der Lehrerin
Die Lehrerin wird gebeten, über die Entwicklung des Kindes im Verlaufe der Schulzeitzeit zu berichten.
3. Überprüfung des Kindes
Die Überprüfung erfolgt im Kindergarten (bei noch nicht eingeschulten Kindern) bzw. in der Schule. Ein wesentlicher Bestandteil der Überprüfung
ist die Beobachtung des Kinder in der Kindergartengruppe bzw. in der Schulklasse. Anschließend werden mit dem Kind spezielle Testverfahren durchgeführt. Es kommen die Testverfahren zum
Einsatz, die aussagekräftige Informationen über die vermutete Beeinträchtigung liefern können.
4. schulärztliche Untersuchung
Fester Bestandteil der Überprüfung ist eine schulärztliche Untersuchung. Diese Untersuchung bezieht sich weitestgehend auf die körperliche
Verfassung des Kindes. Die Schulärztin fertigt über das Untersuchungsergebnis einen Bericht an. Dieser Bericht wird zusammen mit dem Pädagogischen Gutachten dem Schulamt vorgelegt.
6. Schritt: Das Gutachten
Auf der Basis der im Verfahren erhobenen Daten erstellen die beauftragten Lehrerinnen ein Gutachten. Dieses Gutachten endet mit einer Aufstellung
des Förderbedarfes, der Förderbedingungen und der Förderempfehlungen.
Die Gutachter laden die Eltern zu einem Gespräche ein und teilen Ihnen das Ergebnis des Gutachtens mit.
Das Gutachten wird einschließlich aller Anlagen dem Schulamt zugeleitet.
7. Schritt: Das Elterngespräch
Bevor der Schulaufsichtsbeamte die Entscheidung trifft, führt er ein Beratungsgespräch mit den Eltern. Dieses Gespräch bekommt eine besondere
Bedeutung, wenn der Wunsch der Eltern nach einem bestimmten Förderort nicht erfüllt werden kann.
8. Schritt: Die Entscheidung
Der Schulaufsichtsbeamte entscheidet auf der Basis des Gutachtens und der Anlagen über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort.
9. Schritt: Der Bescheid
Im Bescheid an die Eltern (mit Durchschrift an die Schule) legt der Schulaufsichtsbeamte fest, welcher Förderbedarf vorliegt und welchen
Förderort er für geeignet hält. Wünschen die Eltern den Besuch der Sonderschule, entspricht der Bescheid im Normalfall dem Wunsch der Eltern. Wünschen die Eltern den Gemeinsamen Unterricht,
und kommt der Schulaufsichtsbeamte zu der Entscheidung, dass auch der GU als Förderort geeignet ist, enthält der Bescheid alternativ zwei Förderorte: eine Sonderschule oder eine Grundschule
mit GU.
10. Schritt: Die Anmeldung am Förderort
Mit dem Bescheid erhalten die Eltern die Aufforderung, ihr Kind an einem im Bescheid genannten Förderort anzumelden. Wird das Kind bereits
an einer GU-Schule unterrichtet, der GU ist als Förderort geeignet und die Eltern wünschen den GU, so erübrigt sich die Anmeldung. Da in vielen Schulen aber pro Jahrgang meist nur eine
GU-Klasse eingerichtet ist, muss das Kind möglicherweise die Klasse wechseln.
Ist die Förderschule der einzig geeignete Förderort, müssen die Eltern ihr Kind dort umgehend anmelden.
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